(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:
- 1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
- 2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
- a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- c) häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
- d) Krankenhausbehandlung,
- e) medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
- f) Betriebshilfe für Landwirte,
- g) Krankengeld,
- 3. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
- 4. Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
- 5. (weggefallen)