(1) Wird mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt und wurde ein Index als Referenzwert bestimmt, so wird den nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Folgendes beigefügt:
- a. Angaben dazu, wie der bestimmte Index auf das angestrebte Ziel ausgerichtet ist;
- b. Erläuterungen dazu, warum und wie sich der bestimmte, auf das betreffende Ziel ausgerichtete Index von einem breiten Marktindex unterscheidet.