(4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen zu gewährleisten, arbeiten die ESA im Wege des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
- b. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
- c. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.