(1) Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7, so trifft der Mitgliedstaat, in dem die SE ihren Sitz hat, geeignete Maßnahmen, um die SE zu verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie
- a. entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet
- b. oder ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 verlegt.