(1) Sofern in dieser Verordnung oder der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Organe der SE die folgenden internen Regeln:
- a. Beschlussfähigkeit: mindestens die Hälfte der Mitglieder muss anwesend oder vertreten sein;
- b. Beschlussfassung: mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.