(1) Die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a vollzogene Verschmelzung bewirkt ipso jure gleichzeitig Folgendes:
- a. Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen jeder übertragenden Gesellschaft geht auf die übernehmende Gesellschaft über;
- b. die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft;
- c. die übertragende Gesellschaft erlischt;
- d. die übernehmende Gesellschaft nimmt die Rechtsform einer SE an.