Alle Vorschriften: ScheckG
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 38a
Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.
Artikel 38a
Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.
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