(2) Erfüllt eine SCE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 6, so trifft ihr Sitzstaat geeignete Maßnahmen, um sie zu verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie
- —. entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzmitgliedstaat errichtet oder
- —. ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 7 verlegt.