(1) Sofern diese Verordnung oder die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Organe der SCE die folgenden internen Regeln:
- a. Beschlussfähigkeit: mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muss anwesend oder vertreten sein;
- b. Beschlussfassung: mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.