(4) Die Satzung der SCE muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- —. die Firma der Genossenschaft mit dem voran- oder nachgestellten Zusatz SCE sowie gegebenenfalls dem Zusatz mit beschränkter Haftung,
- —. den Gegenstand der Genossenschaft,
- —. die Namen der natürlichen Personen und die Firma der Gesellschaften, die Gründungsmitglieder der SCE sind, sowie bei letzteren Gesellschaftszweck und Sitz,
- —. den Sitz der SCE,
- —. die Bedingungen und Modalitäten für die Aufnahme, den Ausschluss und den Austritt der Mitglieder,
- —. die Rechte und Pflichten der Mitglieder und gegebenenfalls die verschiedenen Gattungen von Mitgliedern sowie die Rechte und Pflichten jeder Gattung von Mitgliedern,
- —. den Nennwert der Geschäftsanteile sowie das Grundkapital und die Angabe, dass dieses veränderlich ist,
- —. die besonderen Vorschriften für den gegebenenfalls in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag der Entnahme aus den Überschüssen,
- —. die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitglieder jedes Organs,
- —. die Einzelheiten der Bestellung und der Abberufung der Mitglieder dieser Organe,
- —. die Mehrheit- und Beschlussfähigkeitsregeln,
- —. die Dauer des Bestehens der SCE, wenn diese begrenzt ist.