(2) Die nach Artikel 19 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich vollzogene Verschmelzung bewirkt ipso jure gleichzeitig Folgendes:
- a. Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der zu verschmelzenden Genossenschaften geht auf die SCE über;
- b. die Mitglieder der zu verschmelzenden Genossenschaften werden Mitglieder der SCE;
- c. die zu verschmelzenden Genossenschaften erlöschen.