(1) Das Recht des Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Genossenschaften gilt, findet wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung Anwendung zum Schutz der Interessen
- —. der Gläubiger der zu verschmelzenden Genossenschaften,
- —. der Anleihegläubiger der zu verschmelzenden Genossenschaften.