(1) Die Leitungs- oder die Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Genossenschaften stellen einen Verschmelzungsplan auf. Dieser Verschmelzungsplan enthält
- a. die Firma und den Sitz der sich verschmelzenden Genossenschaften sowie die für die SCE vorgesehene Firma und ihren geplanten Sitz,
- b. das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen. In Ermangelung von Geschäftsanteilen enthält er eine genaue Aufteilung des Vermögens und seines Gegenwerts in Geschäftsanteilen,
- c. die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Anteile der SCE,
- d. den Zeitpunkt, ab dem diese Anteile das Recht auf Beteiligung an Überschüssen gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht,
- e. den Zeitpunkt, ab dem die Handlungen der sich verschmelzenden Genossenschaften unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der SCE vorgenommen gelten,
- f. die Besonderheiten oder Vorteile von Schuldverschreibungen und von Wertpapieren, die keine Geschäftsanteile sind, und die gemäß Artikel 64 nicht die Mitgliedschaft verleihen,
- g. die Rechte, welche die SCE den Eignern von mit Sonderrechten ausgestatteten Geschäftsanteilen und den Inhabern anderer Wertpapiere als Geschäftsanteile gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen,
- h. die Vorkehrungen für den Schutz der Rechte der Gläubiger der sich verschmelzenden Genossenschaften,
- i. jede Vergünstigung, die den Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen, oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Genossenschaften gewährt wird,
- j. die Satzung der SCE,
- k. Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2003/72/EG geschlossen wird.