(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
- 2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
- 3. die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
- 4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
- 5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
- 6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
- 7. den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.