(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1. handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
- 2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
- 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
- 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.