(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1. durch Geburt (§ 4),
- 2. durch Erklärung (§ 5),
- 3. durch Annahme als Kind (§ 6),
- 4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
- 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a).