§ 19a Berücksichtigung von Vorbelastungen bei der Besteuerung der Anteilsinhaber

Abweichend von § 19 Abs. 3 sind § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sowie § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, soweit die …