(2) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur. Er ist für Folgendes zuständig:
- a. die laufende Verwaltung der Agentur;
- b. die Verwaltung aller Ressourcen der Agentur, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
- c. die Gewährleistung der Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften für die Verabschiedung der Stellungnahmen der Agentur festgelegten Fristen;
- d. die Gewährleistung einer angemessenen und rechtzeitigen Koordinierung zwischen den Ausschüssen und dem Forum;
- e. den Abschluss und die Verwaltung der erforderlichen Verträge mit Dienstleistern;
- f. die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur nach den Artikeln 96 und 97;
- g. sämtliche Personalangelegenheiten;
- h. die Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte für den Verwaltungsrat;
- i. die Ausarbeitung der Entwürfe von Stellungnahmen des Verwaltungsrats zu dem Vorschlag für die Geschäftsordnung der Ausschüsse und des Forums;
- j. auf Antrag des Verwaltungsrats Vorkehrungen für die Ausübung weiterer Funktionen im Rahmen des Artikels 76, die die Kommission der Agentur überträgt;
- k. die Entwicklung und Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Dialogs mit dem Europäischen Parlament;
- l. Festlegung der Geschäftsbedingungen für die Verwendung von Software-Paketen;
- m. Berichtigung einer von der Agentur getroffenen Entscheidung nach Eingang eines Widerspruchs und nach Konsultierung des Vorsitzenden der Widerspruchskammer.