(2) Zulassungen können jederzeit überprüft werden, wenn
- a. sich die Umstände der ursprünglichen Zulassung derart verändert haben, dass sie sich auf das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt oder die sozioökonomischen Folgen auswirken, oder
- b. neue Informationen über mögliche Ersatzstoffe vorliegen.