(1) Bei Stoffen, die gemäß Artikel 26 Absatz 3 vor weniger als zwölf Jahren registriert wurden, gilt für den potenziellen Registranten Folgendes:
- a. Bei Informationen, die Wirbeltierversuche einschließen, ist er verpflichtet, und
- b. bei Informationen, die keine Wirbeltierversuche einschließen, ist es ihm freigestellt,
bei dem/den früheren Registranten die Informationen anzufordern, die er gemäß Artikel 10 Buchstabe a Ziffern vi und vii für seine Registrierung benötigt.