(4) Die Agentur teilt der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingangsdatum mit, dass folgende Informationen in der Datenbank der Agentur zur Verfügung stehen:
- a. das Registrierungsdossier sowie die Antrags- oder Registrierungsnummer,
- b. das Antrags- oder Registrierungsdatum,
- c. das Ergebnis der Vollständigkeitsprüfung und
- d. eine etwaige Anforderung weiterer Informationen sowie die nach Absatz 2 Unterabsatz 3 gesetzte Frist.