(2) Die Kommission trifft innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Informationen des Mitgliedstaates eine Entscheidung gemäß dem in Artikel 133 Absatz 3 genannten Verfahren. Mit dieser Entscheidung wird entweder
- a. die vorläufige Maßnahme für einen in der Entscheidung genannten Zeitraum zugelassen oder
- b. der Mitgliedstaat aufgefordert, die vorläufige Maßnahme zu widerrufen.