(2) Bei folgenden Informationen ist in der Regel davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt:
- a. Einzelheiten der vollständigen Zusammensetzung einesGemischs;
- b. unbeschadet des Artikels 7 Absatz 6 und des Artikels 64 Absatz 2 die genaue Verwendung, Funktion oder Anwendung eines Stoffes oder eines Gemischs einschließlich genauer Angaben über die Verwendung als Zwischenprodukt;
- c. die genaue Menge, in der der Stoff oder das Gemisch hergestellt oder in Verkehr gebracht wird;
- d. Beziehungen zwischen einem Hersteller oder Importeur und seinen Händlern oder nachgeschalteten Anwendern.