(2) Über die in Absatz 1 genannten Informationen hinaus vermerkt die Agentur gegebenenfalls für jeden Eintrag,
- a. ob es für diesen Eintrag eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung auf Gemeinschaftsebene durch die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG gibt;
- b. ob es sich bei diesem Eintrag um einen gemeinsamen Eintrag der Registranten für denselben Stoff nach Artikel 11 Absatz 1 handelt;
- c. ob sich der Eintrag von einem anderen Eintrag desselben Stoffes im Verzeichnis unterscheidet;
- d. falls verfügbar, die entsprechende(n) Registrierungsnummer(n).