(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
- 1. für Ersatzansprüche aus wissentlicher Pflichtverletzung,
- 2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über Kanzleien oder Büros, die in anderen Staaten eingerichtet sind oder unterhalten werden,
- 3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit einem außereuropäischem Recht, soweit sich nicht die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf dieses Recht erstreckt,
- 4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten vor außereuropäischen Gerichten,
- 5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal oder Angehörige der registrierten Person.