(1) Gerichte und Behörden dürfen dem Bundesamt für Justiz personenbezogene Daten übermitteln, soweit deren Kenntnis für folgende Zwecke erforderlich ist:
- 1. die Registrierung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung,
- 2. eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6,
- 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13h,
- 4. eine Maßnahme nach § 15b oder
- 5. die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz 2.
Satz 1 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der Daten schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträchtigt werden oder soweit das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Person überwiegt.