(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. Die Vereinbarung muss
- 1. als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,
- 2. von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein,
- 3. von der Vollmacht getrennt sein und
- 4. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten.