(1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
- 1. von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
- 2. von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.