(1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung
- 1. der von den Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge,
- 2. der auf Grund der unter Nummer 1 genannten Einträge angelegten und als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher,
- 3. der auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 599) angelegten Personenstandsregister (Konsularregister)
gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.