(3) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. Für jeden automatisierten Datenabruf ist Folgendes zu protokollieren:
- 1. die Registrierungsdaten des abgerufenen Eintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1,
- 2. die abrufende Person und Stelle,
- 3. die in der Anfragenachricht angegebenen Auswahldaten,
- 4. die abgerufenen Daten, soweit diese nicht über den Zeitpunkt des Abrufs festgestellt werden können,
- 5. der Zeitpunkt des Abrufs,
- 6. das Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung der abrufenden Behörde,
- 7. der Anlass des Abrufs,
- 8. bei einem automatisierten Abruf die Bezeichnung des Verfahrens.
Die nach Satz 1 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist.