(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt,
- 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,
- 3. dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,
- 4. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.