(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln,
- 2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln,
- 3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen,
- 4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,
- 5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76) zu regeln,
- 6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben,
- 7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.