(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
- 1. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
- 2. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
- 3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
- 4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
- 5. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
- 6. aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidungen.
Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern Personenstandsbescheinigungen als elektronische Dokumente mit den Daten einer entsprechenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 aus. Die Vorschriften über Beweiskraft von Personenstandsurkunden sind für elektronische Personenstandsbescheinigungen entsprechend anzuwenden.