(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
- 1. die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
- 2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
- 3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
- 4. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
- 5. in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
- 1. Personenstandsurkunden,
- 2. Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.
Eintragungen auf Grund einer Anerkennung, die nach § 1594 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht wirksam war, sind zu berichtigen, wenn die Vaterschaft des anderen Mannes durch Gerichtsbeschluss festgestellt wird.