(1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
- 1. ein Eheregister (§ 15),
- 2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),
- 3. ein Geburtenregister (§ 21),
- 4. ein Sterberegister (§ 31).
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.