(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen
- 1. auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes,
- 2. auf die Geburt eines Kindes,
- 3. auf den Tod des Kindes oder eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit.