(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar
- 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
- 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.