(2) Unbeschadet des Artikels 4 sind öffentliche Angebote von Wertpapieren von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Absatz 1 ausgenommen, sofern
- a. diese Angebote nicht der Notifizierung gemäß Artikel 25 unterliegen;
- b. der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 12000000 EUR pro Emittent oder Anbieter beträgt.