(4) Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem festgelegt wird, dass mit dem Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlandes sichergestellt wird, dass ein Drittlandsprospekt rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die den in dieser Verordnung genannten Anforderungen gleichwertig sind, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. durch die rechtsverbindlichen Anforderungen des Drittlandes ist in gleichwertiger Weise wie durch die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sichergestellt, dass der Drittlandsprospekt die notwendigen wesentlichen Informationen enthält, die es den Anlegern ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen;
- b. wenn es Kleinanlegern erlaubt ist, in Wertpapiere zu investieren, für die ein Drittlandsprospekt erstellt wurde, so enthält dieser Prospekt eine Zusammenfassung mit den Basisinformationen, die Kleinanlegern Aufschluss über Art und Risiken des Emittenten, der Wertpapiere und gegebenenfalls des Garantiegebers geben und die zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts zu lesen ist;
- c. die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlandes im Bereich der Haftung gelten für die Personen, die für die im Prospekt enthaltenen Angaben verantwortlich sind, einschließlich zumindest des Emittenten oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen, des Anbieters, der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person und gegebenenfalls des Garantiegebers;
- d. in den rechtsverbindlichen Anforderungen des Drittlands werden die Gültigkeit des Drittlandsprospekts und die Pflicht zur Erstellung eines Nachtrags zum Drittlandsprospekt für den Fall, dass ein wichtiger neuer Umstand, eine wesentliche Unrichtigkeit oder eine wesentliche Ungenauigkeit in Bezug auf die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen könnten, sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen die Anleger in einem solchen Fall ihr Widerrufsrecht ausüben können;
- e. der Aufsichtsrahmen des Drittlandes für die Prüfung und Billigung von Drittlandsprospekten und die Regelungen für die Veröffentlichung von Drittlandsprospekten haben eine gleichwertige Wirkung wie die Bestimmungen der Artikel 20 und 21.