(1) Informationen, die gemäß dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten in einen Prospekt aufzunehmen sind, können mittels Verweis in diesen Prospekt aufgenommen werden, wenn sie zuvor oder gleichzeitig auf elektronischem Wege veröffentlicht werden, in einer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 27 abgefasst sind und in einem der folgenden Dokumente enthalten sind:
- a. Dokumente, die im Einklang mit dieser Verordnung von einer zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars oder Teilen davon;
- b. Dokumente gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben da, db und f bis i und gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und e bis h;
- c. vorgeschriebene Informationen;
- d. jährlich und unterjährig vorzulegende Finanzinformationen;
- e. Prüfungsberichte und Jahresabschlüsse;
- f. Lageberichte gemäß Kapitel 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU, gegebenenfalls einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung;
- g. Erklärungen zur Unternehmensführung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU;
- h. Berichte über die Bestimmung des Wertes eines Unternehmens oder eines Vermögenswertes;
- i. Vergütungsberichte gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).;
- j. Jahresberichte oder Offenlegung der Informationen, die in den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). vorgesehen sind;
- k. Gründungsurkunde und Satzung.
Dabei muss es sich um die dem Emittenten vorliegenden jüngsten Informationen handeln.Werden nur bestimmte Teile eines Dokuments mittels Verweis aufgenommen, so muss der Prospekt eine Erklärung enthalten, dass die nicht aufgenommenen Teile entweder für den Anleger nicht relevant sind oder an anderer Stelle im Prospekt enthalten sind.