(1) Folgende Personen können sich im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder einer Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt dafür entscheiden, einen EU-Folgeprospekt zu erstellen:
- a. Emittenten, deren Wertpapiere mindestens während der 18 Monate vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung der neuen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt ununterbrochen zum Handel zugelassen waren;
- b. Emittenten, deren Wertpapiere mindestens während der 18 Monate vor dem öffentlichen Angebot der neuen Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt ununterbrochen zum Handel zugelassen waren;
- c. Emittenten, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt für Wertpapiere beantragen, die mit Wertpapieren fungibel sind, die mindestens während der letzten 18 Monate vor der Zulassung zum Handel der Wertpapiere ununterbrochen zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren;
- d. Anbieter von Wertpapieren, die mindestens während der 18 Monate vor dem öffentlichen Angebot ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren.