(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- a. seiner Darbietung,
- b. des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
- c. des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.