(5) Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus recycelten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch
- a. die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien;
- b. die Überprüfung bestehender Vorschriften, die die Verwendung solcher Materialien verhindern.