(1) Die Mitgliedstaaten treffen bis zum 1. Januar 2029 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei mindestens 90 % nach Gewicht pro Jahr der folgenden Verpackungsformate, die in einem bestimmten Kalenderjahr erstmals auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt werden, die getrennte Sammlung erfolgt:
- a. Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern und
- b. Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.