(4) Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallende Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, von den Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Verpackungen oder verpackte Produkte anbieten, die folgenden Informationen ein, bevor sie diesen Herstellern ermöglichen, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen:
- a. Informationen über die Registrierung der Hersteller gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, und die Registriernummer(n) des Herstellers in diesem Register;
- b. eine Selbstbescheinigung des Herstellers, in der bestätigt wird, dass er nur Verpackungen anbietet, für die die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.