(8) 1Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 ersuchen, für die Berechnungen der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein anderes Basisjahr als 2018 zugrunde zu legen.
2Stellt ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, kann die Kommission unbeschadet der Absätze 5 und 7 dem Mitgliedstaat gestatten, für die Zwecke der Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 ein solches anderes Basisjahr zugrunde zu legen, sofern der Mitgliedstaat stichhaltige Nachweise dafür vorlegt, dass
- a. eine erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle im Laufe des Basisjahres zu verzeichnen ist, das er als Grundlage für die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Absatz 1 zu verwenden ersucht,
- b. die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a lediglich auf Änderungen in den Berichterstattungsverfahren zurückzuführen ist,
- c. die erhebliche Zunahme der Verpackungsabfälle nach Buchstabe a nicht auf einen gestiegenen Verbrauch zurückzuführen ist und
- d. dadurch eine bessere Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten bewirkt wird.