(1) Verpackungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die die Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die in den Artikeln 5 bis 12 dieser Verordnung oder gemäß ihnen festgelegt sind, erfüllen, nicht verbieten, einschränken oder behindern.
(3) Wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, nationale Nachhaltigkeitsanforderungen oder Informationsanforderungen beizubehalten oder einzuführen, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, so dürfen diese Anforderungen nicht im Widerspruch zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen, und die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aufgrund der Nichteinhaltung dieser nationalen Anforderungen verbieten, einschränken oder behindern.
(4) Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Verpackungen ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Verpackungen der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde.