(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 festgelegten Anforderungen erlassen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Entweder
- i) wurde keine Fundstelle einer harmonisierten Norm, die die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen abdeckt, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und es wird auch nicht damit gerechnet, dass eine solche Fundstelle innerhalb einer angemessenen Frist dort veröffentlicht wird, oder
- ii) die bestehende Norm erfüllt nicht die Anforderungen, die der Auftrag abdecken soll, und
- b. die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt, eine harmonisierte Norm im Hinblick auf die in oder gemäß den Artikeln 5 bis 12, 24 und Artikel 26 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auszuarbeiten oder zu überarbeiten, und entweder
- i) wurde der Auftrag von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, oder
- ii) der Auftrag wurde von mindestens einer der beauftragten europäischen Normungsorganisationen angenommen, an die er gerichtet war, aber die in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen
- —) werden nicht innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist angenommen,
- —) stimmen nicht mit dem Auftrag überein oder
- —) stehen nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen, die sie abdecken sollen.