(1) Wirtschaftsakteure, die den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung anbieten, informieren die Endabnehmer über Folgendes (im Folgenden Vorschriften für die Wiederbefüllung):
- a. die Arten der Behältnisse, die für die Wiederbefüllung mit den angebotenen Produkten verwendet werden können;
- b. die Hygienenormen für die Wiederbefüllung;
- c. die Verantwortung der Endabnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung der unter Buchstabe a genannten Behältnisse.