(1) 1Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, stellen sicher, dass in diesem Mitgliedstaat ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist, das einen Anreiz zur Sicherstellung der Sammlung dieser Verpackungen umfasst und das den Anforderungen nach Anhang VI entspricht. 2Bei diesen Wirtschaftsakteuren wird davon ausgegangen, dass sie diesem Absatz nachkommen, sofern sie bereits in den Mitgliedstaaten bestehende Wiederverwendungssysteme verwenden.
(2) 1Die Erfüllung der Anforderungen durch das System gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird im Rahmen der technischen Dokumentation über wiederverwendbare Verpackungen beschrieben, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 vorzulegen ist. 2Zu diesem Zweck fordert der Erzeuger die einschlägigen schriftlichen Bestätigungen der Systemteilnehmer gemäß Anhang VI an.